Facebook-Seite
 

Auf unseren bereits im Umlauf befindlichen Flyern ist zu lesen: Die Teilnahmebestätigung gilt als anrechenbarer Nachweis, welcher die Abschreibung von Kinderbetreuungskosten bei der Einkommenssteuer ermöglicht.

Bezugnehmend auf eine Mitteilung des Familienministeriums/Elternbildung vom 8.2.2017 informieren wir über folgende Änderung:

Mit der Neuregelung der Anforderungen an eine pädagogisch qualifizierte Person im Steuerrecht ist es nicht mehr möglich, solche Ausbildungsinhalte über Elternbildungsveranstaltungen abzudecken.

Ab dem Veranlagungsjahr 2017 gilt:

Um im Sinne des Steuerrechts als pädagogisch qualifiziert zu gelten, muss die Betreuungsperson das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 35 Stunden nachweisen.

Mehr Information unter:

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/37/Seite.370700.html

https://www.bmf.gv.at/steuern/familien-kinder/kinderbetreuungskosten.html

 

Stand: 2017-02-09

Wir benutzen Cookies
Diese Website verwendet Cookies. Wollen Sie diese Seite in vollem Umfang nutzen, klicken Sie bitte auf "OK".